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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1223 BGB – Rückgabepflicht; Einlösungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.

(2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

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