Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1225 BGB – Forderungsübergang auf den Verpfänder
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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