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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1225 BGB – Forderungsübergang auf den Verpfänder

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

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