Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1194 BGB – Zahlungsort
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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