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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1195 BGB – Inhabergrundschuld

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.

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