Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1188 BGB – Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.

(2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach § 1170 ist nur zulässig, wenn die im § 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschließung erst erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1188 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1188 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten