Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1172 BGB – Eigentümergesamthypothek

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1172 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1172 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten