Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1150 BGB – Ablösungsrecht Dritter
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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