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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1151 BGB – Rangänderung bei Teilhypotheken

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.

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