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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1118 BGB – Haftung für Nebenforderungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

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