Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1118 BGB – Haftung für Nebenforderungen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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