Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1112 BGB – Ausschluss unbekannter Berechtigter
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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