Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1059e BGB – Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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