Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1040 BGB – Schatz
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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„Was regelt § 1040 BGB? Zitiere den Wortlaut.“