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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1040 BGB – Schatz

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1040 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1040 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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