Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1031 BGB – Erstreckung auf Zubehör
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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