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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1031 BGB – Erstreckung auf Zubehör

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.

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