Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Bezirks beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Bezirk zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.
BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Art. 94 BezO – Beanstandungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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