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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 93 BezO – Informationsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Bezirks zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen des Bezirks besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 93 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 93 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

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