Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Bezirks zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen des Bezirks besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Art. 93 BezO – Informationsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 93 BezO? Zitiere den Wortlaut.“