Die Rechtsaufsicht über die Bezirke obliegt dem Staatsministerium des Innern, Sport und Integration.
BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Art. 92 BezO – Rechtsaufsichtsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 92 BezO? Zitiere den Wortlaut.“