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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 99 BezO – Genehmigungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 92).

(2) Genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie genehmigungspflichtige Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 99 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 99 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

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