Kommt der Bezirk binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Bezirks verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt der Bezirk.
BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Art. 95 BezO – Recht der Ersatzvornahme
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 95 BezO? Zitiere den Wortlaut.“