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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 4 BezO – Wirkungskreis im allgemeinen

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Den Bezirken steht die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu, die sich auf das Gebiet des Bezirks beschränken und über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen.

(2) Die Aufgaben der Bezirke sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.

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