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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 5 BezO – Eigene Angelegenheiten

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Der eigene Wirkungskreis der Bezirke umfaßt die Angelegenheiten der durch das Gebiet des Bezirks begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.

(2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Bezirke nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

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„Was regelt Art. 5 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

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