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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 3 BezO – Wappen und Fahnen; Dienstsiegel

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Bezirke können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Bezirke mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Bezirke führen in ihrem Dienstsiegel das große Staatswappen.

(3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen des Bezirks nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 3 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 3 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

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