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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 26 BezO – Zusammensetzung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Der Bezirksausschuß besteht aus der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten und weiteren Bezirksrätinnen und Bezirksräten. Die Zahl der weiteren Bezirksrätinnen und Bezirksräte beträgt in Bezirken

mit bis zu2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern8,
mit mehr als2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern12.

(2) Die weiteren Bezirksrätinnen und Bezirksräte des Bezirksausschusses werden vom Bezirkstag für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. Hierbei hat der Bezirkstag dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. Die Bestellung anderer als der von den Parteien oder Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. Bezirksrätinnen und Bezirksräte können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Bezirksausschuß zusammenschließen.

(3) Während der Wahlzeit im Bezirkstag eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Bezirksausschuß.

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