Der Bezirksausschuß wird von der Bezirkstagspräsidentin oder vom Bezirkstagspräsidenten nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt. In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.
BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Art. 27 BezO – Einberufung
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 27 BezO? Zitiere den Wortlaut.“