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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 21 BezO – Hauptorgane

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Der Bezirk wird durch den Bezirkstag verwaltet, soweit nicht vom Bezirkstag bestellte Ausschüsse (Art. 25 und 28) über Bezirksangelegenheiten beschließen, die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident selbständig entscheidet (Art. 33 Abs. 1 und 2) oder die Regierung gemäß Art. 35b tätig wird.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 21 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 21 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

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