Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
BewG · Bewertungsgesetz
§ 171 BewG – Umlaufende Betriebsmittel
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 171 BewG verweisen
- § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
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