Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
BewG · Bewertungsgesetz
§ 172 BewG – Abweichender Bewertungsstichtag
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 172 BewG verweisen
- § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
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