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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 172 BewG – Abweichender Bewertungsstichtag

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 172 BewG verweisen

  • § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

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