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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 173 BewG – Umlaufende Betriebsmittel

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.

(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 173 BewG verweisen

  • § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten