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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 170 BewG – Umlaufende Betriebsmittel

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 170 BewG verweisen

  • § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

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