Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.
BewG · Bewertungsgesetz
§ 170 BewG – Umlaufende Betriebsmittel
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 170 BewG verweisen
- § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
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