Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, daß ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Hat der Beteiligte die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm genehmigt worden ist.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 23 BeurkG – Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 23 BeurkG verweisen
- § 2249 BGB – Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB – Nottestament vor drei Zeugen