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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 22 BeurkG – Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.

(2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 BeurkG verweisen

  • § 23 BeurkG – Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten
  • § 24 BeurkG – Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist
  • § 25 BeurkG – Schreibunfähige

Rechtsprechung zu § 22 BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 22 BeurkG.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94 · 1. Senat

    Leitsatz: Der generelle Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

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