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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 21 BeurkG – Grundbucheinsicht, Briefvorlage

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar über den Grundbuchinhalt unterrichten. Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermerken.

(2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Niederschrift vermerken, ob der Brief vorgelegen hat.

Rechtsprechung zu § 21 BeurkG

4 Entscheidungen zitieren § 21 BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 23.08.2018 – III ZR 506/16 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG unschädlich sein kann. 2. Auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, im Zeitpunkt der Beurkundungsverhandlung aber bereits wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk muss der Notar grundsätzlich nicht hinweisen.
  • BGH, Beschl. v. 13.02.2020 – V ZB 3/16 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden.
  • BGH, Beschl. v. 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 7/14 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet.
  • BGH, Beschl. v. 03.08.2011 – XII ZB 153/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln . 2. Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in …

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