Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 20a BeurkG – Vorsorgevollmacht
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Rechtsprechung zu § 20a BeurkG
Eine Entscheidung zitiert § 20a BeurkG.
BGH, Beschl. v. 09.03.2026 – NotSt (BrfG) 3/25 · Senat für Notarsachen