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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 20a BeurkG – Vorsorgevollmacht

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.

Rechtsprechung zu § 20a BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 20a BeurkG.

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