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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 20 BeurkG – Gesetzliches Vorkaufsrecht

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Rechtsprechung zu § 20 BeurkG

2 Entscheidungen zitieren § 20 BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 12.03.2026 – III ZR 182/25 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Beurkundung einer Regelung zum Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag 1. Der Notar verletzt die ihm gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG obliegenden Amtspflichten, wenn er in einem Grundstückskaufvertrag eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht vorschlägt und beurkundet, aus der nicht deutlich wird, ob die dort bestimmten Rechtsfolgen bereits eintreten, wenn der das Vorkaufsrecht ausübenden …
  • BGH, Beschl. v. 03.08.2011 – XII ZB 153/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln . 2. Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in …

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