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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 19 BeurkG – Unbedenklichkeitsbescheinigung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Rechtsprechung zu § 19 BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 19 BeurkG.

  • BGH, Beschl. v. 03.08.2011 – XII ZB 153/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln . 2. Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in …

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