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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 18 BeurkG – Genehmigungserfordernisse

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Rechtsprechung zu § 18 BeurkG

2 Entscheidungen zitieren § 18 BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 24.11.2014 – NotZ (Brfg) 8/14 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Dienstverfehlungen des Notars können es rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das altersbedingte oder auch freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten.
  • BGH, Beschl. v. 03.08.2011 – XII ZB 153/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln . 2. Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in …

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