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Zitierfest

BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

§ 7 BetrVG – Wahlberechtigung

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 7 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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