Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
§ 7 BetrVG – Wahlberechtigung
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 7 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 7 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“