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Zitierfest

BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

§ 49 BetrVG – Erlöschen der Mitgliedschaft

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

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