Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.
BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
§ 49 BetrVG – Erlöschen der Mitgliedschaft
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.
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