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Zitierfest

BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

§ 48 BetrVG – Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 48 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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