Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
§ 105 BetrVG – Leitende Angestellte
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.
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„Was regelt § 105 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“