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Zitierfest

BBodSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

§ 2 BBodSchG – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2021.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

  • 1. natürliche Funktionen als
  • a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
  • b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
  • c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
  • 2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
  • 3. Nutzungsfunktionen als
  • a) Rohstofflagerstätte,
  • b) Fläche für Siedlung und Erholung,
  • c) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
  • d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  • 2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

  • 1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
  • 2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
  • 3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 BBodSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 BBodSchG

19 Entscheidungen zitieren § 2 BBodSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 09.09.2025 – 24 CS 25.238 · 24. Senat

    Sanierungsanordnung für Parkplatz nach Bodenverunreinigungen durch Baumaschinen rechtmäßig

  • BayVGH, Beschl. v. 09.08.2024 – 22 ZB 23.1077 · 22. Senat

    Erfolglose Klage gegen eine Stilllegungsanordnung für eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von Bauschutt

  • BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – 7 B 16/10 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Das für die Verfüllung eines Tagebaus nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Wege der dynamischen Verweisung durch einen bestandskräftigen Betriebsplan anwendbare Bundes-Bodenschutzgesetz beschränkt seine Geltung nicht auf den Bereich des durchwurzelbaren Bodens und nicht auf die Verfüllung mit Boden i.S.v. § 2 Abs. 2 BBodSchG. 2. Die im Wege der dynamischen …
  • BGH, Urt. v. 18.02.2010 – III ZR 295/09 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Inanspruchnahme des Störers nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes nur deshalb ausscheidet, weil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorrangig sind. Erst recht lässt sich diese …
  • BGH, Urt. v. 11.11.2022 – V ZR 213/21 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gemäß § 9a Abs. 2 WEG. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an …
  • BGH, Urt. v. 29.09.2016 – I ZR 11/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehend verfassungskonform zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst. 2. Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für …

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