Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
BBodSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
§ 1 BBodSchG – Zweck und Grundsätze des Gesetzes
Amtliche Fassung, Stand 25.02.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 1 BBodSchG verweisen
- § 5 BBodSchG – Entsiegelung
- § 13 BBodSchG – Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
- § 16 BBodSchG – Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung
- § 22 BBodSchG – Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
Rechtsprechung zu § 1 BBodSchG
2 Entscheidungen zitieren § 1 BBodSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 29.09.2016 – I ZR 11/15 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehend verfassungskonform zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst. 2. Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für …
BVerwG, Urt. v. 03.02.2022 – 7 C 2/21 · 7. Senat
Leitsatz: 1. Eine Vereinigung, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf den Schutz nur eines Naturgutes - wie hier des Bodens - im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG konzentriert, kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Naturschutzvereinigung anerkannt werden. 2. Voraussetzung für eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 UmwRG ist, dass …
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