Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.
BBodSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
§ 18 BBodSchG – Sachverständige und Untersuchungsstellen
Amtliche Fassung, Stand 25.02.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 18 BBodSchG verweisen
- § 9 BBodSchG – Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen
- § 13 BBodSchG – Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
- § 14 BBodSchG – Behördliche Sanierungsplanung
- § 15 BBodSchG – Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle
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