Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 41 BBiG – Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 BBiG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 41 BBiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 41 BBiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten