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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 95 BbgSchulG – Schulkonferenz

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

(1) Abweichend von § 90 Abs. 1 sind Mitglieder der Schulkonferenz

  • 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  • 2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte jeder Abteilung,
  • 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung,
  • 4. zusätzlich eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler des Oberstufenzentrums gewählt wurde und
  • 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.

Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erhöht sich in Oberstufenzentren mit weniger als vier Abteilungen auf jeweils zwei.

(2) Beratende Mitglieder der Schulkonferenz gemäß Absatz 1 sind

  • 1. die entsprechend § 92 Abs. 2 gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eltern,
  • 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter ausländischer Schülerinnen und Schüler entsprechend § 90 Absatz 4 und
  • 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kooperierenden Träger der Schulsozialarbeit.

Die gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 Berufenen können als beratende Mitglieder beilnehmen.

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