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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 122 BbgSchulG – Versagung, Aufhebung und Erlöschen der Genehmigung

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 121 Absatz 2 bis 6 nicht vorliegen.

(2) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 7 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule,bei beruflichen Ersatzschulen auch der genehmigte Bildungsgang, Beruf oder die genehmigte Fachrichtung, nicht binnen eines Jahres öffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums ein Jahr lang nicht fortgeführt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 122 BbgSchulG verweisen

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