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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 122a BbgSchulG – Einschränkung und Untersagung der Tätigkeit

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

Das für Schule zuständige Ministerium kann die Ausübung der Tätigkeit von Mitgliedern der Schulleitung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Eignung nicht besitzen. Satz 1 gilt für das zuständige staatliche Schulamt hinsichtlich der Lehrkräfte und der weiteren Beschäftigten an der Schule entsprechend.