Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt,
- 1. Abkommen mit den Bundesländern über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung,
- 2. Abkommen mit der Bundesregierung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und
- 3. Abkommen mit der Bundesregierung über die Bereitschaftspolizei abzuschließen.