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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 87 BbgPolG – Verwaltungsabkommen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  • 1. Abkommen mit den Bundesländern über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung,
  • 2. Abkommen mit der Bundesregierung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und
  • 3. Abkommen mit der Bundesregierung über die Bereitschaftspolizei abzuschließen.

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„Was regelt § 87 BbgPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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