Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:
- 1. Zahl der Beiräte,
- 2. Mitgliederzahl und Wahl der Mitglieder,
- 3. Aufgaben der Polizeibeiräte, Unterrichtungspflicht, Auskunftsrecht,
- 4. Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung.