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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 85 BbgPolG – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

  • 1. Zahl der Beiräte,
  • 2. Mitgliederzahl und Wahl der Mitglieder,
  • 3. Aufgaben der Polizeibeiräte, Unterrichtungspflicht, Auskunftsrecht,
  • 4. Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung.

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„Was regelt § 85 BbgPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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