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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 67 BbgPolG – Schußwaffengebrauch gegen Personen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

  • 1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
  • 2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
  • a) eines Verbrechens oder
  • b) eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln

zu verhindern,

  • 3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
  • a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
  • b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
  • 4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
  • a) aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
  • b) aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt, oder
  • 5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.

(2) Schußwaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 BbgPolG verweisen

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