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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 58 BbgPolG – Unmittelbarer Zwang

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 60 bis 69.

(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 BbgPolG verweisen

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